Auf den ersten Blick wirkt die Vereinbarung der monatlichen Miete simpel: Ein Betrag steht im Vertrag, der regelmäßig überwiesen wird. Doch gerade bei den Heizkosten können kleine Formulierungen weitreichende Folgen haben – sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

Die Kaltmiete umfasst nur das Wohnrecht – ohne Nebenkosten. Wer ausschließlich die Kaltmiete vereinbart, zahlt zusätzlich Betriebskosten und Heizkosten nach der jährlichen Abrechnung.
Die Warmmiete hingegen soll alle laufenden Kosten abdecken: Grundmiete, Betriebskosten und Heizung. Doch Vorsicht: Die gesetzliche Heizkostenverordnung schreibt eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Ein pauschaler Warmmietbetrag kann deshalb spätere Anpassungen erschweren. Steigen die Heizkosten, darf der Vermieter nur begrenzt reagieren – oft bleibt nur die Anpassung der Vorauszahlungen.
Beispiel: Steigende Heizkosten
Angenommen, die Heizkosten steigen aufgrund höherer Energiepreise um 15 %.
- Mit pauschaler Warmmiete: Der Vermieter kann die Gesamtmiete nur schwer erhöhen. Die pauschale Summe ist festgeschrieben.
- Mit aufgeschlüsselter Warmmiete: Sind Grundmiete, Betriebskosten und Heizkosten separat im Vertrag aufgeführt, kann der Heizkostenanteil um 15 % angepasst werden. Die Gesamtmiete wird neu berechnet.
Eine klare Aufschlüsselung schützt also beide Seiten: Der Mieter versteht, wofür er zahlt, und der Vermieter behält die Möglichkeit, Kostensteigerungen rechtlich korrekt weiterzugeben.
Praktische Vertragsgestaltung
Vermieter haben mehrere Möglichkeiten:
- Warmmiete aufschlüsseln:
- Beispiel:
- Grundmiete: 900 €
- Betriebskosten-Pauschale: 200 €
- Heizkosten-Pauschale: 100 €
- Anpassungen von Betriebskosten oder Heizkosten bleiben möglich.
- Beispiel:
- Kaltmiete mit Vorauszahlungen:
- Klare Trennung zwischen Grundmiete und Nebenkosten.
- Mieter wissen schon beim Einzug, welche Kosten auf sie zukommen.
- Vermieter kann Vorauszahlungen an die tatsächlichen Kosten anpassen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
- Betriebskosten dürfen nur nach Jahresabrechnung angepasst werden, mindestens 12 Monate nach Beginn des Abrechnungszeitraums, mit 12-monatiger Frist.
- Grundmieterhöhungen sind an die Kappungsgrenze (max. 20 % in drei Jahren) und die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden.
Eine präzise Definition der Mietbestandteile – insbesondere bei Heizkosten – ist entscheidend. Aufgeschlüsselte Warmmieten oder Kaltmieten mit klaren Vorauszahlungen sorgen für Transparenz, rechtliche Handlungsfähigkeit und eine stabile Grundlage für ein konfliktarmes Mietverhältnis, selbst bei steigenden Energiepreisen.



