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65-Prozent-Erneuerbare-Regelung bei neuen Heizungen – was das konkret bedeutet

Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, fossile Brennstoffe im Gebäudesektor schrittweise zu ersetzen. Seit 1.1. 2024 müssen neu eingebaute Heizungen in vielen Fällen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Doch was heißt das in der Praxis – und für wen gilt die Regel wann?

Das Gebäudeenergiegesetz schreibt vor, dass neue Heizungen künftig klimafreundlicher werden müssen. Die zentrale Vorgabe lautet: Wer eine neue Heizung einbaut, muss sicherstellen, dass sie mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt. Ziel ist es, den CO₂-Ausstoß beim Heizen deutlich zu senken – denn dieser macht in Deutschland rund 30 Prozent der Gebäudeemissionen aus.

Diese Vorgabe gilt nicht sofort überall, sondern gestaffelt je nach Region und Gebäudeart. Bestandsgebäude werden durch Übergangsfristen geschützt – und auch für einzelne Lebenssituationen (z. B. plötzlicher Heizungsausfall) gelten Sonderregelungen.

Für wen gilt die Regel ab wann?

Die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neuen Heizungen greift nicht bundesweit gleichzeitig. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung:

  • In Neubauten innerhalb von Neubaugebieten gilt die Regel bereits seit dem 1. Januar 2024.
  • In Bestandsgebäuden gilt sie, sobald in der jeweiligen Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorliegt – und zwar:
    ab dem 1. Juli 2026 in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern
    ab dem 1. Juli 2028 in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern

Bis dahin dürfen in Bestandsgebäuden weiterhin fossile Heizungen eingebaut werden – allerdings mit gewissen Auflagen und ohne staatliche Förderung.

Welche Heizungen erfüllen die Vorgabe?

Mehrere Systeme können die 65-Prozent-Vorgabe erfüllen – zum Teil auch in Kombination:

  • Wärmepumpen (Luft-, Erd- oder Wasserwärme)
  • Anschluss an ein Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme aus regenerativen Quellen)
  • Biomasseheizungen (z. B. Pellets oder Hackschnitzel)
  • Hybridheizungen, etwa Gas + Solarthermie, sofern der Anteil erneuerbarer Energie hoch genug ist
  • Stromdirektheizungen (z. B. Infrarot) in Kombination mit Ökostrom
  • H2-ready-Gasheizungen, wenn absehbar ist, dass das Netz auf Wasserstoff umgestellt wird

Wichtig: Der Einsatz sogenannter Übergangslösungen ist möglich, sofern innerhalb von 10 Jahren auf ein erneuerbares System umgerüstet wird.

Was gilt bei Heizungsdefekt oder plötzlichem Ausfall?

Fällt eine bestehende Heizung unvorhergesehen aus, darf sie zunächst durch ein konventionelles System ersetzt oder repariert werden. Die Eigentümer haben dann fünf Jahre Zeit, eine Lösung zu finden, die die 65-Prozent-Regel erfüllt. Diese sogenannte Härtefallregelung soll verhindern, dass Hauseigentümer im Winter ohne Heizung dastehen.

Gibt es Ausnahmen?

Für Menschen über 80 Jahren gilt eine sogenannte Übergangsregelung bei Eigentümern im selbstgenutzten Einfamilienhaus. Sie müssen keine neue Heizung nachrüsten, wenn die bestehende Heizung ausfällt. Verpflichtend wird ein Umstieg erst beim Eigentümerwechsel.

Auch wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann in Härtefällen geltend gemacht werden – etwa wenn eine Investition objektiv nicht finanzierbar oder technisch nicht umsetzbar ist.

Was bedeutet das für Hausbesitzer?

Wer in den nächsten Jahren eine neue Heizung plant, sollte:

  • sich frühzeitig über die kommunale Wärmeplanung informieren
  • prüfen, welche Technik langfristig wirtschaftlich und gesetzeskonform ist
  • staatliche Förderungen nutzen – insbesondere für Wärmepumpen oder Hybridlösungen
  • auf Systeme setzen, die sich später umrüsten oder erweitern lassen (z. B. H2-ready-Gasthermen oder Hybridkonzepte)

Eine qualifizierte Energieberatung hilft, die passende Lösung zu finden – auch mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten und den eigenen Sanierungsstand.