Die Nachricht dürfte viele Hausbesitzer verunsichern: Energiekonzepte Deutschland, kurz EKD Solar, hat am 2. Oktober 2026 beim Amtsgericht Leipzig einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Unternehmen hatte nach eigenen Angaben seit der Gründung 2018 mehr als 45.000 Solaranlagen realisiert.
Rund 340 Beschäftigte sind betroffen. Nach Angaben des Unternehmens soll der Geschäftsbetrieb zunächst weiterlaufen; gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter sollen Möglichkeiten für eine Sanierung geprüft werden.
Für die Kunden bedeutet das zunächst vor allem eines: Nicht in Panik geraten, aber die eigenen Unterlagen sichern und genau prüfen, in welchem Stadium sich der eigene Auftrag befindet. Denn für jemanden, dessen Photovoltaikanlage seit Jahren auf dem Dach läuft, ist die Situation eine andere als für einen Kunden, der eine hohe Anzahlung geleistet hat und noch auf Montage, Inbetriebnahme oder Mängelbeseitigung wartet.
Die fertige Solaranlage läuft nicht einfach wegen der Insolvenz aus
Wer bereits eine vollständig installierte und funktionierende Photovoltaikanlage von EKD auf dem Dach hat, muss nicht befürchten, dass sie allein wegen des Insolvenzantrags abgeschaltet wird. Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher funktionieren unabhängig davon, ob das Unternehmen, das die Anlage ursprünglich verkauft oder montiert hat, wirtschaftlich gesund ist.
Problematischer kann allerdings der Service werden. Muss beispielsweise ein Wechselrichter repariert, ein Fehler behoben oder ein Mangel an der Anlage beseitigt werden, kommt es darauf an, gegen wen der konkrete Anspruch besteht und welche Garantievereinbarungen getroffen wurden.
Dabei sollte man zwischen Gewährleistung beziehungsweise gesetzlichen Mängelrechten und einer Garantie unterscheiden. Die gesetzlichen Mängelrechte richten sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche Verpflichtung, deren Umfang sich aus der Garantieerklärung ergibt. Bei einer Photovoltaikanlage können zudem verschiedene Garantiegeber beteiligt sein: Für Module, Wechselrichter oder Speicher können jeweils die Hersteller eigene Garantien anbieten.
Was passiert mit einer Anlage, die noch nicht fertig ist?
Hier wird es komplizierter. Wer mit EKD einen Vertrag über die Errichtung einer Photovoltaikanlage abgeschlossen hat, dessen Anlage aber noch nicht vollständig fertiggestellt ist, sollte nicht einfach davon ausgehen, dass der Auftrag automatisch weiterläuft oder automatisch beendet ist.
Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gilt für gegenseitige Verträge grundsätzlich § 103 Insolvenzordnung. Ist ein Vertrag zu diesem Zeitpunkt von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Vertrag erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. Lehnt er sie ab, kann der Vertragspartner eine Forderung wegen der Nichterfüllung grundsätzlich nur als Insolvenzforderung geltend machen.
Für den Kunden ist deshalb wichtig, zunächst den tatsächlichen Stand des Auftrags zu dokumentieren. Wurde nur ein Vertrag unterschrieben? Sind Module und Speicher bereits geliefert? Ist die Anlage montiert? Ist sie angeschlossen und in Betrieb genommen? Wurde sie abgenommen? Und wie viel Geld wurde bereits bezahlt? Diese Unterschiede können für die rechtliche Behandlung erheblich sein.
Was wird aus einer bereits gezahlten Anzahlung?
Besonders unangenehm kann die Situation für Kunden sein, die bereits eine größere Summe an EKD überwiesen haben, deren Gegenleistung aber noch nicht vollständig erbracht wurde. Eine solche Zahlung verschwindet nicht automatisch rechtlich – allerdings kann es schwierig werden, das Geld zurückzubekommen.
Wenn der Kunde aufgrund der Insolvenz einen Zahlungsanspruch gegen EKD hat, kann dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich als Insolvenzforderung behandelt werden. Das bedeutet: Der Kunde steht damit grundsätzlich in der Reihe der Gläubiger und erhält nicht automatisch den gesamten Betrag zurück. Wie viel am Ende tatsächlich ausgezahlt werden kann, hängt von der vorhandenen Insolvenzmasse und dem weiteren Verlauf des Verfahrens ab.
Wichtig ist deshalb, jetzt sämtliche Zahlungsbelege, Verträge, Rechnungen und Schriftwechsel aufzubewahren. Auch Nachweise über bereits erbrachte Leistungen und den Zustand der Anlage gehören in die Unterlagen.
Eine bereits geleistete Anzahlung sollte außerdem nicht mit einer normalen Rechnung für eine Leistung verwechselt werden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wird. Für Verträge, die der Insolvenzverwalter zur Erfüllung auswählt, gelten besondere insolvenzrechtliche Regeln. Deshalb sollte ein Kunde offene Zahlungen nicht eigenmächtig einstellen, aber ebenso wenig blind weitere hohe Beträge überweisen, ohne zu klären, wer künftig Vertragspartner und Zahlungsempfänger ist.
Was passiert mit Garantie und Gewährleistung?
Hier lohnt sich ein genauer Blick in die Vertragsunterlagen. Die Insolvenz von EKD bedeutet nicht automatisch, dass jede Garantie einer Photovoltaikanlage erlischt. Eine Herstellergarantie für ein Solarmodul oder einen Wechselrichter kann beispielsweise unabhängig von der Insolvenz des Installationsunternehmens bestehen.
Anders kann es bei Ansprüchen sein, die sich unmittelbar gegen EKD richten. Ein gesetzlicher Mangelanspruch besteht grundsätzlich gegenüber dem Vertragspartner. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht bei einem mangelhaften Werk unter anderem Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz vor.
Für Bauwerke sieht das BGB grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche vor; bei anderen Werken gelten andere Fristen. Die bloße Dauer einer Garantie ist deshalb kein Ersatz für die Prüfung, wer überhaupt für welchen Mangel haftet.
Wer bereits einen Mangel festgestellt hat, sollte ihn deshalb schriftlich dokumentieren und nicht nur telefonisch beim bisherigen Ansprechpartner melden. Fotos, Fehlercodes, Datum, Schriftverkehr und vorhandene Prüfberichte können später wichtig sein.
Was Kunden jetzt konkret tun sollten
Wer zu den EKD-Kunden gehört, sollte zunächst seinen Vertrag und alle dazugehörigen Unterlagen zusammentragen. Dazu gehören insbesondere Auftrag, Anzahlungsrechnungen, Zahlungsbelege, Abnahmeprotokoll, Rechnungen, Garantieunterlagen sowie Unterlagen zu Modulen, Wechselrichter und Speicher.
Bei einer bereits laufenden Anlage sollte außerdem dokumentiert werden, dass sie funktioniert. Sinnvoll ist es, die aktuellen Zählerstände und gegebenenfalls die Daten aus der Anlagen-App zu sichern. Wer eine Fehlermeldung oder einen bestehenden Mangel hat, sollte diesen ebenfalls schriftlich festhalten.
Bei einem noch nicht abgeschlossenen Auftrag sollte dagegen besonders vorsichtig mit weiteren Zahlungen umgegangen werden. Entscheidend ist, ob und wie der Insolvenzverwalter den Vertrag fortführen will. Nach derzeitigem Stand betont EKD, dass der Geschäftsbetrieb weiterlaufen soll und der Kundenservice zunächst Ansprechpartner bleibt. Das kann sich im weiteren Insolvenzverfahren allerdings ändern.
Muss man jetzt einen neuen Solarteur suchen?
Nicht automatisch. Wer eine funktionierende Anlage besitzt, muss nicht allein wegen des Insolvenzantrags einen anderen Betrieb beauftragen. Auch bei einem laufenden Auftrag sollte man zunächst klären, ob EKD beziehungsweise der Insolvenzverwalter die Leistung weiter erbringen wird.
Anders sieht es aus, wenn die Fertigstellung über längere Zeit nicht erfolgt, ein Vertrag nicht erfüllt wird oder eine dringend notwendige Reparatur ausbleibt. Dann kann es sinnvoll sein, rechtlich prüfen zu lassen, welche Möglichkeiten bestehen und ob ein anderer Fachbetrieb übernehmen kann. Gerade bei einer noch nicht vollständig installierten Anlage sollte man einen zweiten Betrieb nicht vorschnell mit der Fertigstellung beauftragen, ohne vorher die Vertrags- und Eigentumslage zu klären.
Denn eine Photovoltaikanlage ist kein einzelnes Produkt, das einfach beim nächsten Händler abgeholt werden kann. Vertrag, Lieferung, Montage, Netzanschluss, Abnahme, Eigentum an bereits gelieferten Komponenten und Zahlungsstand können miteinander verbunden sein.
Die wichtigste Frage lautet deshalb: Wo steht die eigene Anlage?
Für die mehr als 45.000 von EKD genannten Anlagen gibt es deshalb keine einheitliche Antwort. Wer seit Jahren Strom mit einer vollständig installierten Anlage produziert, hat zunächst ein anderes Problem als jemand, der vor wenigen Wochen mehrere zehntausend Euro angezahlt hat und noch auf die Montage wartet.
Die Insolvenz betrifft zunächst das Unternehmen und seine vertraglichen Verpflichtungen – nicht automatisch die technische Funktionsfähigkeit einer bereits auf dem Dach installierten Anlage. Für Kunden mit offenen Leistungen, Anzahlungen oder Mängeln kann sie dagegen erhebliche Folgen haben. Jetzt kommt es deshalb weniger auf die Schlagzeile „EKD insolvent“ an als auf den eigenen Vertrag: Was wurde vereinbart, was wurde bereits geliefert, was wurde bezahlt und wer ist für die noch offene Leistung oder einen bestehenden Mangel verantwortlich?
Genau diese Unterlagen sollten Kunden jetzt griffbereit haben. Denn erst wenn feststeht, in welcher dieser Situationen man sich befindet, lässt sich seriös beurteilen, was als Nächstes zu tun ist.



