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Isolierpflicht für Heizungsrohre: Was Eigentümer wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 greift eine neue Regelung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), die viele Hauseigentümer betrifft: Wärme- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Bereichen müssen gedämmt sein – andernfalls drohen empfindliche Bußgelder.

Die Nachrüstpflicht ist Teil der staatlichen Vorgaben zur Verbesserung der Energieeffizienz und soll unnötige Wärmeverluste in Gebäuden vermeiden – das spart Heizkosten.

Dämmung ist Pflicht – besonders in Keller und Dachboden

Konkret verpflichtet das GEG Eigentümer dazu, alle zugänglichen Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen wie Kellern, Waschküchen oder Dachböden mit einer geeigneten Wärmedämmung zu versehen. Ziel ist es, Energieverluste über nicht oder schlecht isolierte Rohre zu unterbinden. Laut Bundeswirtschaftsministerium gehen allein über solche Leitungen jährlich viele Millionen Kilowattstunden verloren.

Betroffen sind nicht nur Altbauten: Auch Bestandsimmobilien, die bisher keine oder nur eine mangelhafte Rohrdämmung aufweisen, müssen nachrüsten – unabhängig vom Baujahr. Neubauten unterliegen ohnehin schon entsprechenden Anforderungen.

Mieter profitieren – Eigentümer müssen handeln

Für Mieter hat die Maßnahme einen positiven Nebeneffekt: gedämmte Leitungen senken den Wärmeverlust, was sich langfristig auf die Heizkostenabrechnung auswirkt. Eigentümer wiederum können mit einer gewissen Investition zur Wertsteigerung der Immobilie beitragen und in vielen Fällen staatliche Förderprogramme nutzen, etwa über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) oder die KfW.

Die Kosten für eine einfache Rohrdämmung sind vergleichsweise überschaubar: Je nach Länge, Material und Rohrdurchmesser kann die Maßnahme bereits mit wenigen hundert Euro umgesetzt werden – insbesondere, wenn sie in Eigenleistung erfolgt. Wichtig ist jedoch, dass die eingesetzten Materialien den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.

Was droht bei Missachtung?

Wer seine Rohrleitungen nicht nachrüstet, riskiert ein Bußgeld. Das GEG sieht bei Verstößen gegen die Dämmvorgaben Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro vor. Die genaue Höhe hängt vom Ausmaß des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls ab.

Kontrollen erfolgen meist anlassbezogen, etwa im Rahmen energetischer Sanierungen, Förderanträge oder nach Hinweisen von Dritten. Zuständig sind die jeweiligen Bau- und Ordnungsbehörden der Länder.

Was genau muss gedämmt werden?

Gedämmt werden müssen:

  • Heizungsleitungen, die zwischen Heizkessel und Heizkörper verlaufen
  • Warmwasserleitungen, die aus dem Speicher oder Durchlauferhitzer führen
  • Verteiler und Armaturen, sofern sie zugänglich und nicht isoliert sind

Nicht betroffen sind Leitungen, die vollständig in beheizten Räumen verlaufen – sofern keine nennenswerten Wärmeverluste zu erwarten sind.